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VGH Bayern, 21.01.2010 - 6 CS 09.3051 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Straßenausbaubeitragsrecht; frostsicherer Unterbau; Mangel der Bauausführung; Verbindungsstraße; keine Erschließungseinheit; Beitragspflicht dem Grunde nach kein Beitragsverzicht; Beitragshöhe; gesetzlich vorgesehener Sofortvollzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 30.11.2006 - 6 B 03.2332
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 6 CS 09.3051
Ein Beitragsverzicht hätte vorausgesetzt, dass der Bürgermeister bei Abgabe der Erklärung die Vorstellung gehabt hätte, die Antragsgegnerin könne von den Anliegern an sich einen Beitrag verlangen, also einen Verzichtswillen (BayVGH vom 30.11.2006 - 6 B 03.2332 mit Nachweisen der Rechtsprechung in juris).Das Schreiben stellt auch keine Zusicherung i.S. des Art. 38 BayVwVfG dar, keine Beiträge zu erheben, sondern lediglich eine unverbindliche Auskunft ohne Regelungswillen, die dem seinerzeitigen Wissensstand des früheren Bürgermeisters entsprach (vgl. BayVGH vom 30.11.2006 a.a.O.).
- VG Halle, 22.11.2011 - 2 A 123/09
Abstand der Straßenbeleuchtung muss Sicherheit für Fußgängerverkehr bieten; …
Eine Verbindungsstraße ist selbst dann eine selbständige Verkehrsanlage, wenn sie nur ca. 54 m lang ist, gerade verläuft und lediglich vier Grundstücke einschließt, d.h. wenn sie Merkmale aufweist, die bei einer Stichstraße zur Unselbständigkeit führen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 21.01.2010 - 6 CS 09.3051). - VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 3 K 16.00103
Erfolglose Klage gegen Straßenausbaubeitrag - Erneuerung einer Straße mit …
Darüber hinaus würde sowohl ein Verzicht auf die Beitragserhebung als auch die Zusicherung (deren Existenz im Bereich des Beitragsrechts wegen Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung teilweise in Frage gestellt wird (so VG Greifswald, U.v. 4.8.2016 - 3 A 249/15 HGW; a.A. BayVGH B.v. 21.1.2010 - 6 CS 09.3051 - juris Rn. 13)), keinen Beitrag zu erheben, gegen zwingendes Recht verstoßen und wäre damit nichtig.